Prüfung des Bürgermeisteramtes Höfingen


Auf das Organisationsedikt des Kurfürsten Wilhelm II. folgte die Gemeindeverordnung vom 23. Oktober 1834. Sie brachte für das gesamte kurhessische Staatsgebiet in 108 Paragraphen eine einheitliche Ordnung. Die Vertretung der Gemeindeinteressen sowie die Verwaltung der Gemeinde lag in der Hand des Ortsvorstandes, des Gemeinderates und des Gemeindeausschusses. Diese Organe wurden von den stimmfähigen Hauseigentümern in Höfingen Nr. 1 bis Nr. 22 gewählt. Als Hoftellenbesitzer waren dieselben Miteigentümer des Süntelwaldes und des Finnenberges.

Der Ortsvorstand (Bürgermeister) war der erste und vollziehende Gemeindebeamte, zugleich aber auch 'Hülfsbeamter' des Staates in der Gemeinde. Der Gemeinderat bestand aus zwei Mitgliedern. Er hatte unter dem Vorsitz des Ortsvorstandes das Interesse der Gemeinde zu vertreten, über die Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Der Gemeindeausschuss, in kleinen Gemeinden aus 12 Personen bestehend, wurde von den stimmfähigen Ortsbürgern gewählt.

Im Staatsarchiv Bückeburg fanden wir ein ausführliches Protokoll über die Prüfung des Bürgermeisteramtes Höfingen am 2. und 3. Juni 1862, das einen interessanten Einblick in die Gemeindeverwaltung der damaligen Zeit gewährt. Wir erfahren daraus, dass an der Spitze der Verwaltung der Gemeinde Höfingen als Ortsvorstand der Bürgermeister Wilhelm Holste steht, geb. 13.2.1811, seit 1850 im Dienst und unter dem 2. Juli 1854 lebenslänglich bestätigt ist.

Seit dem 4. März 1854 fungieren als Mitglieder des Gemeinderates der Colon Friedrich Wellhausen, Nr. 1, geb. 4.11.1805, und H. Wilh. Krückeberg, Stellmacher, Nr. 20, geb. 6.2.1820. Als Ausschussvorsitzender fungiert seit dem 6. März 1853 Wilhelm Wellhausen, Besitzer des Colonats Nr. 10 und zugleich Schmiedemeister, geb. 31.12.1802. Diese Amtsträger sind bei der Prüfung anwesend.

Auch die Bediensteten der Gemeinde werden überprüft. Als Feldhüter, Nachtwächter und Ortsdiener ist am Vortage der Einlieger Christian Adam in Vorschlag gebracht. Er ist 42 Jahre alt, sehr tüchtig und vollkommen unbescholten. Der Ortsvorsteher (Bürgermeister Holste) wird jedoch darüber belehrt, dass der 'Dienst eines Feldhüters und Nachtwächters unvereinbar sei' und der letztere eher einem Hirten übertragen werden müsse.

Als Kuhhirte fungierte der Einlieger Christian Schlenz, 74 Jahre alt, angeblich ordentlich und tüchtig und seit 7 - 8 Jahren im Dienste. Als Schweinehirt wird der Einlieger Christian Schape, 56 Jahre alt, gegen 15 Jahre im Dienst, ebenfalls gut bezeugt. Als Gemeinde-Rechnungsführer und Ortssteuer-Erheber ist Besitzer Carl Schlenz, Nr. 19, geb. 13.4.1818, bestellt, 44 Jahre alt, seit 15 Jahren im Dienst und für ordentlich und tüchtig gehalten. Ortstaxatoren (Schöppen) sind das Gemeindemitglied Friedrich W. Wellhausen, Nr. 1., und der Forstläufer Heinrich Lange.

Das Kurfürstliche Justizamt in Oldendorf wird ersucht, Auskunft darüber zu geben, ob der Orstvorstand (Bürgermeister) von Höfingen als Hülfsbeamter der Justiz, und als öffentlicher Ankläger seinen Dienst ordnungsgemäßig versieht. Die Kurfürstliche Rentei soll Auskunft über die Dienstführung des Ortsvorstehers Bürgermeisters) von Höfingen sowie des Ortssteuererhebers, der zugleich Gemeinderechnungsführer ist, geben. Pfarrer Dr. Hyneck in Fischbeck wolle sich über die Dienstführung des Ortsvorstands von Höfingen, soweit dieses seinen Verkehr mit dem Herrn Pfarrer und seine Tätigkeit bezüglich des Schulwesens betrifft, baldigst äußern.

Ebenso sind Auskünfte der Kurfürstlichen Forst-Inspektion über den Ortsvorstand in seiner Eiegenschaft als Mitverwalter der Waldungen am Süntel und Finnenberge und des Landwegebaumeisters Heyken bezüglich der Dienstführung in Dorf- und Landwegebauangelegenheiten einzuholen.

Am 3. Juni 1862 erfolgt die Prüfung der örtlichen Einrichtungen:

Sonstige örtliche Einrichtungen sind nicht vorhanden.

Das Ergebnis dieser Prüfung des Bürgermeisters und der örtlichen Einrichtungen ist in dem genannten Protokoll festgehalten. Das Kreisamt fordert darauf den Ortsvorstand in einem Spezialprotokoll unter dem 28. Juni 1862 unter Bezugnahme auf die im Generalprotokoll genannten Auflagen zum Bericht über die Erledigung aller Aufgaben und Weisungen binnen 14 Tagen auf.

Quelle: Chronik des Sünteldorfes Höfingen, Seite 264 Seite 264-266