Bürgergarden


Im Staatsarchiv Bückeburg fanden wir nach Verwaltungsanweisungen, Berichte und Urkunden, die einen interessanten Einblick in die Zeitverhältnisse des vorigen Jahrhunderts gewähren. Die beginnenden politischen Unruhen in den dreißiger und vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts veranlassten die Obrigkeiten, zu ihrem Schutz in den Gemeinden Bürgergarden einzurichten.

So hatten die Bürgermeister der Landgemeinden bis zum 28. Dezember 1842 in einem Circularschreiben des Kurfürstlichen Kreisamtes Schaumburg - gez. Loßberg - über den Bestand der Bürgergarde zu berichten. Als Bestand war für Höfingen eingetragen: 1 Unteroffizier, 8 Gardisten = Summe 9.

Unter dem 5. August 1847 fordert der Landrat Stiernberg unter Bezug auf � 150 des Bürgergarden-Gesetzes vom 23. Juni 1832 sämtliche Ortsvorstände auf, binnen acht Tagen zu berichten, wie der Kommandeur der dortigen Bürgergarde heiße und wann derselbe von der Kurfürstlichen Regierung bestätigt worden sei.

Unter dem 4. Mai 1848 folgt die Aufforderung, binnen acht Tagen genaue Verzeichnisse der Bürgergardenmannschaft einzusenden. Am 21. September 1847 übersandte Landrat Stiernberg einen Auszug aus dem Protokoll des Kreisamtes Schaumburg unter
Nr. 4280 Kap. 'Die Tag- und Nachtwachen' betr. Beschluß,
in dem sämtlichen Bürgermeistern eröffnet wird, daß sie Tag- und Nachtwachen zu bestellen haben, und zwar bei Tage entweder reihum oder durch eine bestimmte Person, beständig auf etwa sich einschleichendes Gesindel Obacht haben müssten, bei Nacht aber darauf zu sehen haben, dass der Nachtwächter im Sommer von zehn bis zwei Uhr nachts und im Winter von acht bis vier Uhr stets gehörige Wache im Dorfe halte und im Winter durch eine andere, besonders zur 'Aushülfe' verpflichtete Person nach Mitternacht abgelöst werde. Es ging hierbei wohl in erster Linie um die Überwachung des Nachtwächters � nach bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten.

In einem Bericht des Bürgermeisters Dohme vom 3. Dezember 1867 an das königliche Landratsamt tritt zum ersten Male der Ausdruck 'Schleichwache' auf.

Zwei vom Bürgermeister zur Schleichwache bestellte Einwohner hatten ihm die Lanze ins Haus gebracht und erklärt, sie wollten nicht wachen. Beide wurden mit 10 Silbergroschen bestraft, die sie in die Gemeindekasse zahlen mussten. Die Schleichwache hatte sich bei ihrem Antritte beim Bürgermeister um 9 Uhr abends präzise zu melden und musste stündlich den Ort abgehen, dabei alle besonderen Vorkommnisse (Vergehen und strafbare Handlungen) dem Bürgermeister melden und auch die Feuerpolizei ausüben.

Auch die Gastwirtschaften waren nach der Polizeistunde zu kontrollieren. Bei Strafe war es für die Wächter verboten, während des Dienstes in der Gastwirtschaft Getränke anzunehmen.

Im Staatsarchiv Bückeburg liegt ein Schreiben von August Häger, geb. 2.7.1803, gest. 27.8. 1878, Besitzer von Hägersmühle, vor, in dem er um Befreiung von der 'Pflicht zur Dorfwacht' bittet, da es für ihn billig und recht erscheint, seine abseits liegende Kolonie vor Schaden, Diebereien und sonstigen Unfällen zu sichern, zudem sein Vater und Großvater aus diesem Grunde niemals eine Wache getan haben. August Häger war auf die Anzeige des Bürgermeisters hin von der Kurfürstlich-Hessischen-Regierungsdeputation aufgefordert, entweder die rückständigen Tage zu bezahlen oder dieselben nachzutun.

Quelle: Chronik des Sünteldorfes Höfingen, Seite 272-275